AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PRO-CM Computer Management und Service GmbH für IT-Leistungen

Stand 04/2026

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Individuelle Softwareprogrammierung/-entwicklung

III. Fremdprodukte (Software-/Hardwarekauf und Wartung)

IV. IT-Betrieb (Managed Services, Support und Wartung)

V. Sonstige Dienstleistungen

VI. Schlussbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 In allen Vertragsbeziehungen, in denen die PRO-CM Computer Management und Service

GmbH, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart/Deutschland (nachfolgend „PRO-CM“ genannt)

für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche

Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt) Leistungen im Geschäftsbereich

IT erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Im Übrigen

gelten die gesetzlichen Vorschriften.

1.2 Entgegenstehende sowie ergänzende Bedingungen des Kunden werden – außer im Falle

der schriftlichen Zustimmung von PRO-CM – nicht Vertragsinhalt, selbst wenn PRO-CM

einen Vertrag durchführen bzw. eine Leistung erbringen sollte, ohne solchen Bedingungen

ausdrücklich zu widersprechen.

1.3 Im Falle der Überlassung, Wartung und Pflege von Drittsoftware sowie Hardware

("Fremdprodukte") gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers in Bezug auf

die Nutzungsrechte (z.B. "EULA") bzw. die jeweiligen Wartungs- und Pflegebedingungen

in Bezug auf den Leistungsinhalt und -umfang vorrangig.

2. Vertragsschluss

2.1 Der Vertragsschluss erfolgt erst dadurch, dass PRO-CM eine Kundenbestellung durch das

Ausstellen einer Auftragsbestätigung oder Rechnung annimmt. Vorhergehende Angebote

von PRO-CM sind - soweit nicht anders angegeben – freibleibend und stellen nur eine

unverbindliche Kalkulation dar; insbesondere behält sich PRO-CM vor, nach Eingang der

Bestellung bzw. Beauftragung durch den Kunden die angebotenen Leistungen und Preise

auf Ihre Aktualität nochmals zu prüfen (z.B. durch Abgleich mit den tagesaktuellen Einkaufspreisen

für Fremdprodukte/-leistungen). Sofern PRO-CM eine Anpassung gegenüber

dem ursprünglichen Angebot vornehmen möchte, wird PRO-CM mit dem Kunden Rücksprache

halten und in Abstimmung mit dem Kunden eine Auftragsbestätigung mit den

geänderten Leistungs-/Preisinhalten ausstellen. Im Zweifel ist der Inhalt der Auftragsbestätigung

von PRO-CM für den Vertragsinhalt und dessen Auslegung maßgeblich, sofern

der Kunde dem Inhalt der Auftragsbestätigung nach Zugang nicht unverzüglich widersprochen

hat.

2.2 Ergänzende IT-Leistungen wie z. B. Beratung oder Datenmigration werden nur Vertragsinhalt,

wenn diese ausdrücklich vereinbart oder von PRO-CM zugesagt werden.

2.3 Wenn die vertraglich vereinbarte Leistung von PRO-CM ohne eigenes Verschulden nicht

erbracht werden kann, weil bspw. ein Lieferant oder Dienstleister gegenüber PRO-CM

trotz rechtzeitiger, ordnungsgemäßer Bestellung seine Leistung nicht erbringt, wird PROCM

den Kunden unverzüglich informieren und ihm eine vergleichbare Ersatzleistung vorschlagen.

Wenn keine vergleichbare Leistung möglich ist, oder der Kunde keine andere

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Leistung wünscht, darf PRO-CM vom Vertrag zurücktreten, hat aber dem Kunden bereits

erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

3. Schriftform

3.1 Vertragliche Garantien und Zusagen, insbesondere wenn sie über den Bereich dieser Vertragsbedingungen

hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung

durch PRO-CM.

3.2 Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen PRO-CM und dem Kunden, sowie

alle vertragsrelevanten Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere

Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Die hier und an

anderen Stellen in diesen Geschäftsbedingungen festgelegte Schriftformerfordernis kann

auch durch E-Mail oder durch Briefwechsel eingehalten werden.

4. Vorvertragliches Stadium

4.1 Auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis gelten diese Vertragsbedingungen, insbesondere

in Bezug auf die Haftungsbegrenzung und die Geheimhaltungspflichten. Vorvertraglich

überlassene Gegenstände und Dokumente (z. B. Software, körperliche und nichtkörperliche

Präsentationen und Vorschläge) sind geistiges Eigentum von PRO-CM. Eine

Vervielfältigung oder Weitergabe darf nicht erfolgen.

4.2 Wird dem Kunden Software zu Testzwecken überlassen, beschränkt sich das Nutzungsrecht

an dieser Software auf den nicht-operativen Testeinsatz und erlischt nach einer

Testphase von 4 Wochen, soweit nicht anderweitig vereinbart. Insbesondere wenn kein

Vertrag zustande kommt, sind sämtliche überlassenen Datenträger, Dateien, Daten und

Dokumente nach Wahl von PRO-CM zurückzugeben oder deren Löschung gegenüber PROCM

nachzuweisen.

5. Leistungszeitpunkt, Mitarbeiter, Subunternehmer

5.1 Von PRO-CM mitgeteilte Termine und Erfüllungszeitpunkte dienen nur der Planung und

sind keine rechtsverbindlichen Leistungsfristen, außer wenn sie schriftlich und ausdrücklich

durch PRO-CM als verbindlich zugestanden wurden.

5.2 PRO-CM entscheidet, wie viele und welche Mitarbeiter – nach Ermessen auch freie Mitarbeiter

und Subunternehmer – eingesetzt werden bzw. welche Leistungen auch an Dritte

vergeben werden. Soweit personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse in der

Sphäre des Kunden durch den Einsatz von Subunternehmern betroffen ist, wird PRO-CM

diesen Einsatz vorab dem Kunden anzeigen und hat die Einhaltung gesetzlicher Pflichten

in Bezug auf den Subunternehmereinsatz gegenüber dem Kunden zu verantworten.

5.3 Der Kunde ist gegenüber Mitarbeitern von PRO-CM nicht weisungsbefugt. Ansprechpartner

auf Seiten von PRO-CM sind immer (insbesondere für rechtlich relevanten Mitteilungen/

Erklärungen) die im Rahmen der Zusammenarbeit genannten Ansprechpartner, wie

z.B. Projektleiter oder Mitglieder der Geschäftsführung.

6. Nachfristen

6.1 Soweit der Kunde Fristen oder Nachfristen zur Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Missstandes

setzt, müssen diese Fristen angemessen sein und PRO-CM mindestens zwei Nachbesserungsversuche

erlauben.

6.2 Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden zur Lösung vom Vertrag (z.B.

durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung

der Vergütung berechtigen, so muss der Kunde diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs

schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen.

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7. Zahlungsbedingungen

7.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer

der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit.

7.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung werden Leistungen nach Zeitaufwand nach den jeweils

aktuell bei PRO-CM für den jeweiligen Leistungsbereichen üblichen Preisen (Personentage

bzw. Stunden, wobei ein „PT“ eine Rechnungseinheit für 8 Arbeitsstunden ist,

teilweise gestaffelt nach Ausbildung/Berufserfahrung) zzgl. der entstandenen Auslagen

kalkuliert und abgerechnet. Soweit dem Kunden ein Angebot mit Tagessätzen übergeben

oder mit ihm eine Rahmenpreisvereinbarung geschlossen wird, gelten vorrangig die dortigen

Preise.

7.3 PRO-CM darf in sich abgeschlossene Teilleistungen vor Abschluss des Gesamtauftrags abrechnen.

7.4 Rechnungen sind - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Anforderungen an die Fälligkeit

der abgerechneten Leistung - sofort fällig und binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung

ohne Abzug zahlbar.

7.5 Erfolgt eine Vergütung nach Zeitaufwand, sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der

Auftragsbestätigung von PRO-CM nur eine Kalkulation bzw. ein Kostenvoranschlag, sofern

nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Der angefallene Aufwand

wird in der Rechnung, oder in einer gesonderten Anlage zur Rechnung, aufgeführt. Sofern

mit dem Kunden im Einzelfall, oder als Rahmenvereinbarung, nichts anderes vereinbart

wurde, werden angefallene Zeiten jeweils in einer 15-Minuten-Taktung (kaufmännisch

ab- bzw. aufgerundet) erfasst und berechnet. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht

innerhalb von 3 Wochen nach deren Erhalt schriftlich Widerspruch erheben, trägt der

Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.

7.6 Die Leistungen von PRO-CM werden grundsätzlich remote erbracht und umfassen Einsätze

vor Ort beim Kunden bzw. dessen IT-System nur nach freiem Ermessen von PRO-CM.

Soweit mit dem Kunden ein Vor-Ort-Einsatz vereinbart wird, oder dieser erforderlich wird,

darf PRO-CM die anfallenden Reisezeiten und -kosten abrechnen, und zwar nach Aufwand

und in Abhängigkeit vom Sitz von PRO-CM in der steuerlich bzw. gesetzlich anerkannten

Höhe errechnet, soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wird, dass die Aufwendungen

pauschal im Stunden- bzw. Tagessatz enthalten sind.

7.7 Indexierung: PRO-CM kann Vergütungssätze (z.B. Stunden-/Tagessätze) oder Pauschalbeträge

für wiederkehrende Leistungen (z.B. Support-/Wartungsleistungen) jeweils mit einer

Ankündigungsfrist von 2 Monaten, mit Wirkung zum auf diese Frist folgenden Monatsbeginn,

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden nach Ermessen von PROCM

unter Einhaltung der folgenden Regelungen ändern: PRO-CM darf die Vergütung

höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste

der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in

Monatszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt als Index WZ08-62, Basiszahl

2020=100) geändert hat. Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist die Indexentwicklung

zwischen dem zum Vertragsschluss veröffentlichten Indexstand und dem im

Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat

bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, kann eine Änderung anhand der

weiteren Indexentwicklung seit der letzten Anpassung erfolgen. Die erste Anpassung kann

frühestens zum Ablauf von 24 Monaten erfolgen. Sollte der vorgenannte Index nicht mehr

veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen

Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen

Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.

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8. Aufrechnung

8.1 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten

Forderung aufrechnen. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleiben unberührt.

8.2 Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen dem Kunden

nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

9. Eigentumsvorbehalt, Widerruf

9.1 PRO-CM behält sich das Eigentum und die Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung

bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor.

9.2 PRO-CM räumt Nutzungsrechte an überlassenen Arbeitsergebnissen und/oder Softwareprodukten

nur widerruflich bis zur vollständigen Zahlung ein. Sollte die vereinbarte Vergütung

bzw. Lizenzgebühr auch nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht

bezahlt werden, kann PRO-CM das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen.

9.3 PRO-CM darf Zugangsdaten bis zur Freigabe eines Arbeitsergebnisses und der vollständigen

Zahlung der vereinbarten Vergütung zurückhalten.

10. Sach- und Rechtsmängel

10.1 Soweit die Parteien keine konkrete Beschaffenheit von Leistungen bzw. Teilleistungen

vereinbaren, beschränkt sich die Mängelhaftung darauf, dass sich die Leistung bzw. Teilleistung

für die vertragliche vorausgesetzte, ansonsten gewöhnliche, Verwendung eignet

und bei Leistungen dieser Art üblich ist. Im Falle von Sachmängeln kann PRO-CM zunächst

nach seiner Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung überlassen oder den Mangel

durch Nachbesserung beseitigen.

10.2 Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Einräumung einer rechtlich einwandfreien

Benutzungsmöglichkeit der gelieferten Leistung, oder nach Wahl von PRO-CM

die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer geänderten, aber gleichwertigen Leistung.

Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer Rechtsverletzung in Bezug

auf die vertragliche Leistung geltend machen, so hat der Kunde dies PRO-CM unverzüglich

schriftlich detailliert mitzuteilen.

10.3 Sollte die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist,

die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zulässt, endgültig fehlschlagen, kann der

Kunde die Vergütung mindern, den Rücktritt vom Vertrag oder (im Falle eines Dauerschuldverhältnisses)

die Kündigung erklären. Schadensersatz wegen Sachmängeln wird

von PRO-CM nach Maßgabe von Ziff.I.12 geschuldet. Weitere Ansprüche wegen Sach- und

Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

10.4 Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige hat der Kunde PRO-CM den Aufwand für die

Fehlersuche zu erstatten, insbesondere auch dann, wenn ein angezeigter Sachmangel

nicht nachweisbar oder reproduzierbar oder PRO-CM nicht zuzuordnen ist. Der Aufwendungsersatzanspruch

nach Ziff.I.10.4 besteht nicht, sofern der Fehler innerhalb der in Bezug

auf die von PRO-CM erbrachte Leistung geltenden Gewährleistungsfrist für Sachmängel

gemeldet wurde und der Kunde von einem Gewährleistungsfall ausging und auch ausgehen

durfte.

10.5 Die gesetzlichen Regelverjährungsfristen für kauf- und werkvertragliche Ansprüchen aus

Sachmängeln wird auf 12 Monate reduziert. In den in Ziff.I.12.1 aufgelisteten Fällen gelten

die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Gefahrübergang, Freigabe, Abnahme

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11.1 Sofern kein Abnahmeerfordernis vereinbart wurde, oder die vertragliche Leistung von Gesetzes

wegen keiner vertraglichen Abnahme bedarf, geht die Gefahr auf den Kunden mit

Ablieferung bzw. im Falle des Versands mit der Versendung der Leistung bzw. Teilleistung

ab Betrieb von PRO-CM über, auch wenn die Übergabe/Versendung zunächst an einen

vom Kunden benannten Dritten (z.B. weitere IT-Dienstleister des Kunden) erfolgt. Verzögert

sich die Übergabe bzw. der Versand aus von PRO-CM nicht zu vertretenden Gründen,

geht die Gefahr mit der Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft auf den Kunden

über.

11.2 Der Kunde hat innerhalb von 4 Wochen das Arbeitsergebnis auf Benutzerebene zu prüfen

und etwaige Mängel detailliert schriftlich gegenüber PRO-CM mitzuteilen. Nach Ablauf

dieser Frist oder im Falle einer vorbehaltlosen Ingebrauchnahme mit einem Zeitraum von

4 Wochen gelten dienst- und kaufvertragliche Leistungen als vertragsgemäß freigegeben

und anerkannt.

11.3 Nach allen werkvertraglichen Leistungen oder Teilleistungen, insbesondere bei Programmierarbeiten

oder Aufsetzen/Inbetriebnahme eines Systems, kann PRO-CM eine schriftliche

Abnahmeerklärung des Kunden oder die Erstellung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls

beanspruchen. Insbesondere kann PRO-CM die Fortführung eines Projekts von der

Zustimmung zum Pflichtenheft oder zu einer sonstigen Leistungsbeschreibung abhängig

machen, sofern die nächsten Leistungsschritte darauf aufbauen.

11.4 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen gilt die Abnahme auf jeden Fall als

erfolgt, wenn der Kunde ein Arbeitsergebnis 4 Wochen im operativen Betrieb/Live-Betrieb

nutzt, ohne dabei wesentliche Fehler zu melden und im Streitfall nach Ablauf der 4

Wochen-Frist die fehlende Abnahmefähigkeit zum Zeitpunkt der Überlassung des Arbeitsergebnisses

nicht nachweisen kann.

11.5 Der Kunde hat jeweils die erforderlichen Testdaten und Testsysteme für alle Freigabeund

Abnahmetests zu stellen.

12. Haftung

12.1 PRO-CM haftet entsprechend den gesetzlichen Regelungen ohne vertragliche Einschränkung

(i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) für arglistig verschwiegene Mängel, (iii)

für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, (iv) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,

(v) im Rahmen gesetzlicher Regressansprüche (z.B. §§ 445a, 478

BGB) und/oder (vi) für Mängel, für deren Ausbleiben PRO-CM eine Garantie übernommen

hat.

12.2 Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung

für das Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhalten der Kunde

regelmäßig vertraut bzw. vertrauen darf, haftet PRO-CM im Falle leichter Fahrlässigkeit,

soweit der Schaden nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch

ist.

12.3 Eine weitergehende Haftung von PRO-CM besteht nicht.

12.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter,

Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von PRO-CM.

12.5 Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden (z.B. Freigabe des Kunden trotz vom Kunden

erkennbarer Fehler, unterlassene oder unzureichende Prüfung eines Arbeitsergebnisses,

unzureichende oder unregelmäßige Datensicherung, unzureichende IT-Sicherheit)

bleibt PRO-CM davon unbenommen.

12.6 Der Kunde haftet für den Inhalt seines Auftrages bzw. die überlassenen Daten und Content

und stellt PRO-CM von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Rechtsverletzungen

nicht von PRO-CM zu vertreten sind. Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich

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des Kunden, vor Erteilung eines Auftrages die rechtliche Konformität (z.B. geistiges Eigentum,

Datenschutz) des eigenen Auftrags und der beigestellten Daten zu klären.

12.7 Ein Schadensersatz des Kunden in Bezug auf Datenverlust oder -beschädigung oder Systemausfälle

ist ausgeschlossen, wenn mit dem Kunden ein Sicherheitskonzept vereinbart

wurde und PRO-CM diese Vorgaben einhält. Die Haftung von PRO-CM nach 12.1 bleibt

hiervon unberührt.

12.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Haftung von PRO-CM

für Sachmängel.

13. Mitwirkungspflichten des Kunden

13.1 Der Kunde stellt die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen kundenseitigen Unterlagen

und Informationen sowie die jeweils erforderliche IT-Arbeitsumgebung zur Verfügung

(z.B. ausreichende Rechner- und Speicherkapazitäten, Internetverbindung, Betriebssysteme,

Fernzugang, Software) und ist für deren Betrieb und Erhaltung ausschließlich

verantwortlich. Angemessene Vorgaben von PRO-CM sind zu befolgen.

13.2 Der Kunde benennt bereits bei Vertragsanbahnung seinen verantwortlichen Ansprechpartner,

der die Mitwirkung des Kunden koordiniert und die erforderlichen Entscheidungen

trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.

13.3 Der Kunde prüft auf Basis der persönlichen, mindestens aber durchschnittlichen Kenntnisse

eines gewerblichen Softwarenutzers die Arbeitsergebnisse (einschließlich Pflichtenheft)

unverzüglich auf deren Vollständigkeit und Fehlerfreiheit, insbesondere bevor die

Arbeitsergebnisse in seinem operativen Geschäft bzw. im Live-Betrieb genutzt werden.

13.4 Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen und IT-Schutzmaßnahmen (Virenabwehr,

Firewall, etc.) mindestens im für gewerbliche Nutzer üblichen und gesetzlich vorgeschriebenen

Rahmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Daten für den Kunden durch.

PRO-CM darf davon ausgehen, dass sämtliche Daten, mit denen PRO-CM in Berührung

kommt, zuvor vom Kunden anderweitig abgesichert wurden.

13.5 PRO-CM erbringt die vertraglichen Leistungen (insbesondere Supportleistungen) grundsätzlich

durch Remote-Zugriff auf das System des Kunden. Der Kunde hat PRO-CM hierfür

einen Remote-Zugriff mittels VPN auf sein System zu gewähren und in zumutbaren Umfang

mitzuwirken, insbesondere die erforderliche kundenseitige Fernwartungssoftware

(je nach System z.B. RDP oder TeamViewer) zu beschaffen und bei sich zu installieren.

13.6 Der Kunde erteilt – soweit Fremdprodukte vom Kundenauftrag betroffen sind oder hierunter

bezogen werden sollen – mit Auftragserteilung gegenüber PRO-CM eine Vollmacht

dahingehend, dass PRO-CM im Namen des Kunden Vertrags- und Lizenzbestimmungen,

die bei Bestellung, Installation, Nutzung oder Konfiguration von Software akzeptiert werden

müssen (z.B. bei der Buchung einer neuen Software oder Installation eines Updates),

zustimmen darf, sowie übliche Willenserklärungen im Rahmen von Registrierungsvorgängen

abgeben darf. Auf Verlangen von PRO-CM ist eine derartige Vollmacht auch nochmals

schriftlich auszustellen. Der Kunde hat PRO-CM mitzuteilen, welche Angaben im Rahmen

von Registrierungsvorgängen oder Installationen gemacht werden sollen, z.B. welche

Kontakt-E-Mail-Adresse zu verwenden ist. Auf etwaige spätere Änderungen dieser Angaben

hat der Kunde schriftlich ausdrücklich hinzuweisen.

13.7 Ergänzend zu den sonstigen Haftungsregelungen in diesen AGB haftet der Kunde auch

insbesondere für die rechtliche Konformität des von ihm gestellten Contents und seiner

inhaltlichen und technischen Vorgaben und Wünsche, insbesondere hinsichtlich der

rechtlichen Konformität bezüglich des Datenschutzes. Soweit PRO-CM hierzu Gestaltungs-

oder Formulierungsvorschläge macht, erfordern diese noch eine rechtliche Prüfung

durch den Kunden, notfalls auch durch anwaltliche Beratung.

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13.8 Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem Einzelvertrag sowie

den allgemeinen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten.

13.9 Der Kunde trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung bzw. Nichterfüllung

seiner Mitwirkungspflichten. PRO-CM schuldet nicht die Prüfung, ob der Kunde seine Mitwirkungspflichten

einhält, wird den Kunden aber bei Erkennen von Defiziten hierauf hinweisen.

14. Change Requests

14.1 Sollte während eines laufenden Projekts der Kunde eine Änderung wünschen (sog.

Change Request), wird PRO-CM innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und mitteilen,

ob die Änderung möglich ist und wie sie sich auf den Vertragsinhalt, den Zeitplan

und die vereinbarte Vergütung auswirkt.

14.2 Anschließend soll der Kunde entscheiden und schriftlich mitteilen, ob die Änderung erfolgen

soll bzw. ob PRO-CM bis zu einer Entscheidung hierüber bestimmte Tätigkeiten unterbrechen

soll; ansonsten wird PRO-CM die bisherige Tätigkeit unverändert fortsetzen.

14.3 Die Prüfung des Change Requests kann PRO-CM gesondert nach Aufwand berechnen, soweit

PRO-CM den Kunden hierauf vor der Prüfung hingewiesen hat, maximal jedoch bis

zu der Höhe eines mit dem Kunden hierbei eventuell vereinbarten Kostenbudgets.

II. Individuelle Softwareprogrammierung/-entwicklung

1. Leistungsinhalt

1.1 PRO-CM bietet die individuelle Programmierung/Entwicklung von Softwarelösungen an.

Der Kunde bestimmt die Aufgabenstellung, wobei die Lösung und die detaillierte inhaltliche

und technische Umsetzung von komplexen Projekten von den Parteien gemeinsam

(z.B. in Workshops) erarbeitet werden kann. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag

und dessen Anlagen (z.B. Pflichtenheft), mangels eines schriftlichen Einzelvertrags

aus der jeweiligen Auftragskorrespondenz.

1.2 Der Kunde erhält von PRO-CM eine Nutzungsberechtigung an den Arbeitsergebnissen in

Form eines einfachen, nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren und inhaltlich und örtlich

auf den Vertragszweck beschränkten Nutzungsrechts. Der Kunde darf die Software

nur für eigene Zwecke sowie nur im eigenen Betrieb nutzen. Sonstige Rechte an den von

PRO-CM dem Kunden überlassenen Arbeitsergebnisse (ausgenommen darin enthaltene

Drittsoftware/Fremdprodukte) stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich PRO-CM

zu.

1.3 PRO-CM schuldet eine Anwenderdokumentation (z.B. Benutzungshilfe) nur, wenn und soweit

(hinsichtlich des Inhaltes, Umfang und Detailierungsgrad) dies ausdrücklich vereinbart

wird. Gleiches gilt für technische Dokumentationen wie z.B. Prozessbeschreibungen,

Schnittstellendokumentationen und Installationsanweisungen. Soweit Dokumentationen

vereinbart werden, sind diese mangels anderweitiger Vereinbarung mit dem von PRO-CM

üblicherweise erstellten Inhalt, Umfang und Detaillierungsgrad geschuldet, wovon der

Kunde vorab eine Beispielsdokumentation erhalten kann. Die elektronische Überlassung

der Dokumentationen und eine deutsche und/oder englische Sprachfassung sind ausreichend.

1.4 Neben der Überlassung der Softwarelösung sowie der Einräumung der Nutzungsberechtigung

sind zusätzliche Leistungen (Inbetriebnahme, Datenmigration, Schulung, etc.) nur

im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung dieser Leistungen geschuldet.

2. Einschränkungen:

2.1 Soweit auf Wunsch des Kunden eine Standardsoftware durch die individuelle Programmierung/

Entwicklung geändert wird, gewährleistet PRO-CM nicht, dass im Rahmen der

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Wartung zukünftig veröffentlichte Softwareaktualisierungen dieser Standardsoftware

ohne weitere Änderungen eingesetzt werden können.

2.2 Soweit der Kunde die Softwarelösung ohne Zustimmung von PRO-CM vor einem erfolgreichen

Abnahmetest im operativen Betrieb nutzt und/oder auf sein Produktivsystem

hoch lädt, trägt der Kunde die Verantwortung für Schäden aus Mängeln bzw. Fehlern der

Softwarelösung, mit Ausnahme solcher, bei denen der Kunde darlegen und beweisen

kann, dass diese auch beim Abnahmetest nicht entdeckt worden wären.

III. Fremdprodukte (Software-/Hardwarekauf und Wartung)

1. Leistungsbeschreibung

1.1 Bei bestimmten angebotsgegenständlichen Leistungen (z.B. Drittsoftware, Hardware und

deren Wartung) kann es sich bei entsprechender Kennzeichnung um die Fremdprodukte

handeln, also um Leistungen, die nicht von PRO-CM stammen. Diese werden nur zur Ergänzung

eigener Leistungen an den Kunden weiterverkauft. Der Kunde verpflichtet sich

daher mit seiner Bestellung dazu, die Nutzungs-, Lizenz- und Softwarewartungsbestimmungen

des jeweiligen Herstellers zu beachten. PRO-CM überlässt auf Verlangen des Kunden

jeweils die einschlägigen Nutzungs-, Lizenzbedingungen bzw. Vertragsbedingungen

sowie sonstige Leistungsbeschreibungen des Herstellers.

1.2 Eine Überlassung von Aktualisierungen der Software erfolgt – außer im Rahmen der Gewährleistung

– nur aufgrund gesonderter Vereinbarung (Wartung). Mit Erwerb der Softwarelizenzen/

Hardwareprodukten ist der Abschluss eines Wartungsvertrags in einzelnen

Fällen vertraglich zwingend vom jeweiligen Hersteller vorgesehen. Bei den angebotsgegenständlichen

Wartungsleistungen handelt es sich dann aber um Leistungen, die PROCM

nicht selbst erbringt. Der Umfang der Wartungsleistungen bestimmt sich nach dem

Leistungs- und Vertragsinhalt des zwischen PRO-CM und dem Hersteller geschlossenen

Deckungsgeschäfts. PRO-CM überlässt auf Verlangen des Kunden jeweils die einschlägigen

Leistungsbeschreibungen. Im Rahmen der Wartung leitet PRO-CM die erhaltenen

Softwareaktualisierungen (Updates etc.) an den Kunden weiter. Ferner wird PRO-CM im

Falle auftauchender Fehler die Fehlermeldung erstellen und an den betroffenen Softwarehersteller

weiterleiten. PRO-CM kann keine Gewähr übernehmen, ob und wann der

Softwarehersteller die Fehler beseitigt.

1.3 PRO-CM schuldet nur die elektronische Übergabe der vertragsgegenständlichen Software

und nur in Form des maschinenlesbaren Objektcodes, der vom Kunden hinsichtlich der

Parametrisierungen und Konfigurationen geändert, aber ansonsten nur in den gesetzlich

normierten Fällen vom Kunden bearbeitet werden darf. Ein körperlicher Datenträger sowie

die Installation beim Kunden sind nicht geschuldet. Die Übergabe von Dokumentation

zu Software/Hardware (z.B. Benutzerhandbuch) ist nur geschuldet, soweit der Hersteller

diese PRO-CM zur Weitergabe an Endnutzer zur Verfügung gestellt hat.

1.4 Sofern dem Kunden Schäden durch Softwaremängel entstehen und soweit es sich um einen

im Inland ansässigen Softwarehersteller/Vertriebspartner handelt, behält sich PROCM

vor zur Abwendung von eventuellen Ansprüchen gegen PRO-CM die eigenen Ansprüche

gegen den Softwarehersteller/Vertriebspartner an den Kunden abzutreten und dem

Kunden die zur Rechtsdurchsetzung notwendigen Unterlagen zu überlassen.

2. Nutzungsrechte

2.1 Handelt es sich bei der überlassenen Software um Fremdprodukte eines anderen Herstellers,

verpflichtet sich der Kunde auch gegenüber PRO-CM zur Einhaltung der jeweiligen

Herstellerlizenzbedingungen.

2.2 Unabhängig hiervon gilt: PRO-CM räumt erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises

dem Kunden ein einfaches/ nicht exklusives, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.

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Das Nutzungsrecht ist inhaltlich und örtlich auf den Vertragszweck und die bestimmungsgemäße

Nutzung beschränkt. Der Kunde darf die Software nur für eigene Zwecke im eigenen

Betrieb nutzen.

2.3 Bei Named User Lizenzen: Die Nutzung ist zahlenmäßig auf die Anzahl der Named User

beschränkt und darf nur durch die namentlich zu hinterlegenden Named User erfolgen.

2.4 Bei Concurrent User Lizenzen: Die Nutzung ist zahlenmäßig auf die Anzahl der gleichzeitig

mit der Software arbeitenden User beschränkt. Eine namentliche Hinterlegung der User

erfolgt nicht.

3. Vertragslaufzeit

3.1 Bei dem Verkauf von Software handelt es sich um einmalige Leistungen, bei der Wartung

um Dauerschuldverhältnisse. Die Wartung wird von den Herstellern teilweise als Wartungspaket

für einen festen Zeitraum angeboten. In solchen Fällen richtet sich auch die

Vertragslaufzeit zwischen PRO-CM und dem Kunden nach der Dauer des jeweiligen Wartungspakets

ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Sollte dies nicht der Fall

sein, kann der Wartungsvertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs

Monaten zum Ende eines jeweiligen Vertragsjahres, erstmals zum Ablauf von 12 Monaten

ordentlich gekündigt werden, ansonsten verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres

Vertragsjahr. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund

bleibt unberührt.

3.2 Das Wartungsverhältnis bzw. die jeweilige Vertragslaufzeit für das einzelne, zu wartende

Softwareprodukt beginnt - soweit nicht anders vereinbart - mit der Übergabe an den Kunden.

IV. IT-Betrieb (Managed Services, Support und Wartung)

1. Leistungsinhalt

1.1 PRO-CM bietet IT-Betriebsleistungen, insbesondere Managed Services bzw. Support- und

Wartungsleistungen für ganze IT-Systeme oder spezifische Soft- und Hardware an. Dazu

vereinbaren die Vertragsparteien einen vergütungspflichtigen Managed Services-, Support-

und/oder Wartungsvertrag bzw. Leistungsschein (ggf. auch mit von diesen AGB abweichenden

Service Levels), in denen die Leistungen und die umfassten Systeme, Software

und Hardware festzulegen sind.

1.2 Die IT-Betriebsleistungen sind darauf gerichtet, die Betriebsbereitschaft für den Kunden

aufrechtzuerhalten, z.B. durch ein Einspielen von Hersteller-Updates, ein Monitoring des

Kunden-Systems und ein Reagieren auf Fehlermeldungen. Bei der Fehleranalyse und -beseitigung

handelt es sich stets nur um eine Unterstützung des Kunden. PRO-CM übernimmt

keine Verantwortung, dass ein Fehler vollständig identifiziert und erfolgreich beseitigt

werden kann.

1.3 Bestehen bei der Softwarelösung des Kunden kundenspezifische Zusatzentwicklungen oder

Änderungen (die über Konfigurationen und Parametrisierungen der wartungsgegenständlichen

Software hinausgehen), kann PRO-CM keine Verantwortung übernehmen,

dass ein Update einsetzbar ist bzw. fehlerfrei läuft.

1.4 Soweit nicht anderweitig vereinbart, gelten als Supportzeiten alle Arbeitstage (Mo-Fr, außer

gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg sowie außer 24. und 31.12.) zwischen 9

und 12 bzw. 13 und 17 Uhr (MEZ).

1.5 Der Kunde kann Störungen und Fehler per E-Mail oder telefonisch melden. Mit der Meldung

sind – soweit dem Kunden möglich - Demodaten zu dem aufgetretenen Fehler zur

Verfügung zu stellen, aus denen der Fehler nachvollzogen werden kann. Die Meldung

muss überdies die Fehlersymptome so exakt beschreiben, dass es PRO-CM möglich ist,

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der Verpflichtung zur Unterstützung bei der zielgerichteten Fehlerbeseitigung nachzukommen.

1.6 Für die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, die dem Kunden im Rahmen der IT-Betriebsleistungen

überlassen werden, gelten die Regelungen in Abschnitt II entsprechend.

Handelt es sich um Fremdprodukte, gelten die Regelungen in Abschnitt III.

2. Vergütung und Vertragslaufzeit

2.1 Im Rahmen der Beauftragung ist entweder eine Vergütung nach Zeitaufwand mit monatlichen

Stundenkontingenten, oder in Form von Pauschalbeträgen, ggf. auch als Kombination

für einzelne Leistungsbereiche, zu vereinbaren.

2.2 Im Falle von monatlichen Stundenkontingenten hat PRO-CM den Kunden bei einem Überschreiten

zu informieren, so dass der Kunde für eine Fortsetzung der Tätigkeit weitere

Stunden freigeben kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind monatliche Zeitkontingente

jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu leisten.

2.3 Die Vertragsverhältnisse über IT-Betriebsleistungen sind jeweils mit einer Frist von sechs

Monaten zum Ende eines Vertragsjahres ordentlich kündbar, erstmals jedoch zum Ablauf

von 24 Monaten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt

hiervon unberührt.

3. Einschränkungen der IT-Betriebsleistungen

3.1 Sofern die Wartung der den Betriebsleistungen unterliegenden Software von dem jeweiligen

Hersteller abgekündigt wurde und der Kunde trotz Kenntnis bzw. Hinweis von PROCM

keinen Ersatz beschafft bzw. beauftragt, trägt der Kunde die Verantwortung für Schäden

und Kosten, die durch die fortgesetzte Nutzung entstehen. Gleiches gilt, wenn PROCM

einschlägige Mindestsystemvoraussetzungen (z.B. bzgl. Softwarestand, Rechenkapazitäten)

mitteilt, die beim Kunden nicht erfüllt und auch nicht von ihm beauftragt werden.

3.2 Hat der Kunde wesentliche Änderungen an der den IT-Betriebsleistungen unterliegenden

Software, Hardware bzw. Systemen vorgenommen, hat er dies PRO-CM zu melden und

die Änderungen konkret schriftlich darzulegen.

3.3 Führen die Defizite (3.1) oder Änderungen (3.2) zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung,

kann PRO-CM den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

V. Sonstige Dienstleistungen

1. Leistungsinhalt

1.1 PRO-CM bietet weitere Dienstleistungen (z.B. Prozessberatung, Hardware-/Systemkonfiguration,

Software-Customizing, Datenmigration, Schulung) an. Dienstleistungen im Sinne

dieses Abschnitts (V.) werden nur gegen Vergütung erbracht.

1.2 Dienstleistungen erfolgen auf der Grundlage der vom Kunden gewünschten Aufgabenstellung

und bereitgestellten Informationen. Bei IT-Leistungen handelt es sich seitens PROCM

um eine Unterstützung des Kunden, wobei der Kunde die System- und Projektverantwortung

trägt. Der genaue Inhalt und Umfang bestimmen sich nach der vom Kunden in

Auftrag gegebenen und von PRO-CM rückbestätigten Dienstleistung.

1.3 Unterliegen die Arbeitsergebnisse dem Urheberrecht (z.B. Spezifikation, individuelle Software),

räumt PRO-CM dem Kunden ein Nutzungsrecht entsprechend den Regelungen in

Abschnitt II. ein.

2. Vergütung

2.1 Die Abrechnung über die Vergütung erfolgt jeweils zum Ende des Monats. Die Vergütung

erfolgt nach Zeitaufwand, sofern nicht ein Pauschalbetrag vereinbart ist.

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2.2 Ein Angebot bzw. die Auftragsbestätigung von PRO-CM sind nur eine Kalkulation, sofern

nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird.

VI. Schlussbestimmungen

1. Geheimhaltung, Datenschutz, Referenz

1.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle vor oder bei Vertragsdurchführung von PRO-CM überlassenen

Informationen (z. B. Software, Softwaredokumentation), die erkennbar Geschäftsgeheimnisse

enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende

hinaus vertraulich zu behandeln.

1.2 Der Kunde verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten unter Beachtung

der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen

Voraussetzungen in seinem Verantwortungsbereich geschaffen zu haben, dass PRO-CM

die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften

erbringen kann.

1.3 PRO-CM darf den Kunden als Referenzkunden (z.B. auf der eigenen Webseite oder in Kundenpräsentationen)

benennen.

1.4 Vom Kunden überlassene Gegenstände wie z.B. Dokumente und Datenträger, werden nur

nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung von PROCM

über den Zeitpunkt der Leistungserbringung hinaus aufbewahrt bzw. archiviert.

2. Rechtswahl, Gerichtsstand

2.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und

des Kollisionsrechts.

2.2 Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-

rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn der Kunde seinen Hauptsitz im Ausland

hat, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang

mit den vertragsgegenständlichen Leistungen. PRO-CM kann bei Rechtstreitigkeiten

wahlweise auch den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden wählen.

2.3 Erfüllungsort ist Stuttgart.

3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen

3.1 PRO-CM kann diese Geschäftsbedingungen zukünftig ändern. Die neue Fassung der AGB

wird für zukünftige Verträge wirksam.

3.2 Für laufende Vertragsbeziehungen gilt die neue Fassung, wenn PRO-CM sie dem Kunden

überlässt, wobei die Überlassung durch Zusenden oder durch Mitteilung eines Internetpfads

für den Online-Abruf erfolgen kann, und der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen

danach der Geltung der neuen AGB widerspricht. Dies gilt zudem nur, sofern PRO-CM den

Kunden auf die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolge eines unterbleibenden Widerspruchs

bei der Überlassung der neuen AGB hinweist.

4. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

nicht.

Kontakt

PRO-CM Computer-Management
und Service GmbH

Bopserstraße 17
70180 Stuttgart
T. 0711 - 203700 50
info@pro-cm.de

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