Allgemeine Geschäftsbedingungen der PRO-CM Computer Management und Service GmbH für IT-Leistungen
Stand 04/2026
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Individuelle Softwareprogrammierung/-entwicklung
III. Fremdprodukte (Software-/Hardwarekauf und Wartung)
IV. IT-Betrieb (Managed Services, Support und Wartung)
V. Sonstige Dienstleistungen
VI. Schlussbestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 In allen Vertragsbeziehungen, in denen die PRO-CM Computer Management und Service
GmbH, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart/Deutschland (nachfolgend „PRO-CM“ genannt)
für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche
Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt) Leistungen im Geschäftsbereich
IT erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1.2 Entgegenstehende sowie ergänzende Bedingungen des Kunden werden – außer im Falle
der schriftlichen Zustimmung von PRO-CM – nicht Vertragsinhalt, selbst wenn PRO-CM
einen Vertrag durchführen bzw. eine Leistung erbringen sollte, ohne solchen Bedingungen
ausdrücklich zu widersprechen.
1.3 Im Falle der Überlassung, Wartung und Pflege von Drittsoftware sowie Hardware
("Fremdprodukte") gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers in Bezug auf
die Nutzungsrechte (z.B. "EULA") bzw. die jeweiligen Wartungs- und Pflegebedingungen
in Bezug auf den Leistungsinhalt und -umfang vorrangig.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertragsschluss erfolgt erst dadurch, dass PRO-CM eine Kundenbestellung durch das
Ausstellen einer Auftragsbestätigung oder Rechnung annimmt. Vorhergehende Angebote
von PRO-CM sind - soweit nicht anders angegeben – freibleibend und stellen nur eine
unverbindliche Kalkulation dar; insbesondere behält sich PRO-CM vor, nach Eingang der
Bestellung bzw. Beauftragung durch den Kunden die angebotenen Leistungen und Preise
auf Ihre Aktualität nochmals zu prüfen (z.B. durch Abgleich mit den tagesaktuellen Einkaufspreisen
für Fremdprodukte/-leistungen). Sofern PRO-CM eine Anpassung gegenüber
dem ursprünglichen Angebot vornehmen möchte, wird PRO-CM mit dem Kunden Rücksprache
halten und in Abstimmung mit dem Kunden eine Auftragsbestätigung mit den
geänderten Leistungs-/Preisinhalten ausstellen. Im Zweifel ist der Inhalt der Auftragsbestätigung
von PRO-CM für den Vertragsinhalt und dessen Auslegung maßgeblich, sofern
der Kunde dem Inhalt der Auftragsbestätigung nach Zugang nicht unverzüglich widersprochen
hat.
2.2 Ergänzende IT-Leistungen wie z. B. Beratung oder Datenmigration werden nur Vertragsinhalt,
wenn diese ausdrücklich vereinbart oder von PRO-CM zugesagt werden.
2.3 Wenn die vertraglich vereinbarte Leistung von PRO-CM ohne eigenes Verschulden nicht
erbracht werden kann, weil bspw. ein Lieferant oder Dienstleister gegenüber PRO-CM
trotz rechtzeitiger, ordnungsgemäßer Bestellung seine Leistung nicht erbringt, wird PROCM
den Kunden unverzüglich informieren und ihm eine vergleichbare Ersatzleistung vorschlagen.
Wenn keine vergleichbare Leistung möglich ist, oder der Kunde keine andere
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Leistung wünscht, darf PRO-CM vom Vertrag zurücktreten, hat aber dem Kunden bereits
erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
3. Schriftform
3.1 Vertragliche Garantien und Zusagen, insbesondere wenn sie über den Bereich dieser Vertragsbedingungen
hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung
durch PRO-CM.
3.2 Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen PRO-CM und dem Kunden, sowie
alle vertragsrelevanten Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere
Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Die hier und an
anderen Stellen in diesen Geschäftsbedingungen festgelegte Schriftformerfordernis kann
auch durch E-Mail oder durch Briefwechsel eingehalten werden.
4. Vorvertragliches Stadium
4.1 Auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis gelten diese Vertragsbedingungen, insbesondere
in Bezug auf die Haftungsbegrenzung und die Geheimhaltungspflichten. Vorvertraglich
überlassene Gegenstände und Dokumente (z. B. Software, körperliche und nichtkörperliche
Präsentationen und Vorschläge) sind geistiges Eigentum von PRO-CM. Eine
Vervielfältigung oder Weitergabe darf nicht erfolgen.
4.2 Wird dem Kunden Software zu Testzwecken überlassen, beschränkt sich das Nutzungsrecht
an dieser Software auf den nicht-operativen Testeinsatz und erlischt nach einer
Testphase von 4 Wochen, soweit nicht anderweitig vereinbart. Insbesondere wenn kein
Vertrag zustande kommt, sind sämtliche überlassenen Datenträger, Dateien, Daten und
Dokumente nach Wahl von PRO-CM zurückzugeben oder deren Löschung gegenüber PROCM
nachzuweisen.
5. Leistungszeitpunkt, Mitarbeiter, Subunternehmer
5.1 Von PRO-CM mitgeteilte Termine und Erfüllungszeitpunkte dienen nur der Planung und
sind keine rechtsverbindlichen Leistungsfristen, außer wenn sie schriftlich und ausdrücklich
durch PRO-CM als verbindlich zugestanden wurden.
5.2 PRO-CM entscheidet, wie viele und welche Mitarbeiter – nach Ermessen auch freie Mitarbeiter
und Subunternehmer – eingesetzt werden bzw. welche Leistungen auch an Dritte
vergeben werden. Soweit personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse in der
Sphäre des Kunden durch den Einsatz von Subunternehmern betroffen ist, wird PRO-CM
diesen Einsatz vorab dem Kunden anzeigen und hat die Einhaltung gesetzlicher Pflichten
in Bezug auf den Subunternehmereinsatz gegenüber dem Kunden zu verantworten.
5.3 Der Kunde ist gegenüber Mitarbeitern von PRO-CM nicht weisungsbefugt. Ansprechpartner
auf Seiten von PRO-CM sind immer (insbesondere für rechtlich relevanten Mitteilungen/
Erklärungen) die im Rahmen der Zusammenarbeit genannten Ansprechpartner, wie
z.B. Projektleiter oder Mitglieder der Geschäftsführung.
6. Nachfristen
6.1 Soweit der Kunde Fristen oder Nachfristen zur Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Missstandes
setzt, müssen diese Fristen angemessen sein und PRO-CM mindestens zwei Nachbesserungsversuche
erlauben.
6.2 Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden zur Lösung vom Vertrag (z.B.
durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung
der Vergütung berechtigen, so muss der Kunde diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs
schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen.
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7. Zahlungsbedingungen
7.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer
der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit.
7.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung werden Leistungen nach Zeitaufwand nach den jeweils
aktuell bei PRO-CM für den jeweiligen Leistungsbereichen üblichen Preisen (Personentage
bzw. Stunden, wobei ein „PT“ eine Rechnungseinheit für 8 Arbeitsstunden ist,
teilweise gestaffelt nach Ausbildung/Berufserfahrung) zzgl. der entstandenen Auslagen
kalkuliert und abgerechnet. Soweit dem Kunden ein Angebot mit Tagessätzen übergeben
oder mit ihm eine Rahmenpreisvereinbarung geschlossen wird, gelten vorrangig die dortigen
Preise.
7.3 PRO-CM darf in sich abgeschlossene Teilleistungen vor Abschluss des Gesamtauftrags abrechnen.
7.4 Rechnungen sind - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Anforderungen an die Fälligkeit
der abgerechneten Leistung - sofort fällig und binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar.
7.5 Erfolgt eine Vergütung nach Zeitaufwand, sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der
Auftragsbestätigung von PRO-CM nur eine Kalkulation bzw. ein Kostenvoranschlag, sofern
nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Der angefallene Aufwand
wird in der Rechnung, oder in einer gesonderten Anlage zur Rechnung, aufgeführt. Sofern
mit dem Kunden im Einzelfall, oder als Rahmenvereinbarung, nichts anderes vereinbart
wurde, werden angefallene Zeiten jeweils in einer 15-Minuten-Taktung (kaufmännisch
ab- bzw. aufgerundet) erfasst und berechnet. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht
innerhalb von 3 Wochen nach deren Erhalt schriftlich Widerspruch erheben, trägt der
Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.
7.6 Die Leistungen von PRO-CM werden grundsätzlich remote erbracht und umfassen Einsätze
vor Ort beim Kunden bzw. dessen IT-System nur nach freiem Ermessen von PRO-CM.
Soweit mit dem Kunden ein Vor-Ort-Einsatz vereinbart wird, oder dieser erforderlich wird,
darf PRO-CM die anfallenden Reisezeiten und -kosten abrechnen, und zwar nach Aufwand
und in Abhängigkeit vom Sitz von PRO-CM in der steuerlich bzw. gesetzlich anerkannten
Höhe errechnet, soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wird, dass die Aufwendungen
pauschal im Stunden- bzw. Tagessatz enthalten sind.
7.7 Indexierung: PRO-CM kann Vergütungssätze (z.B. Stunden-/Tagessätze) oder Pauschalbeträge
für wiederkehrende Leistungen (z.B. Support-/Wartungsleistungen) jeweils mit einer
Ankündigungsfrist von 2 Monaten, mit Wirkung zum auf diese Frist folgenden Monatsbeginn,
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden nach Ermessen von PROCM
unter Einhaltung der folgenden Regelungen ändern: PRO-CM darf die Vergütung
höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste
der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in
Monatszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt als Index WZ08-62, Basiszahl
2020=100) geändert hat. Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist die Indexentwicklung
zwischen dem zum Vertragsschluss veröffentlichten Indexstand und dem im
Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat
bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, kann eine Änderung anhand der
weiteren Indexentwicklung seit der letzten Anpassung erfolgen. Die erste Anpassung kann
frühestens zum Ablauf von 24 Monaten erfolgen. Sollte der vorgenannte Index nicht mehr
veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen
Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
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8. Aufrechnung
8.1 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleiben unberührt.
8.2 Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen dem Kunden
nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
9. Eigentumsvorbehalt, Widerruf
9.1 PRO-CM behält sich das Eigentum und die Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung
bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor.
9.2 PRO-CM räumt Nutzungsrechte an überlassenen Arbeitsergebnissen und/oder Softwareprodukten
nur widerruflich bis zur vollständigen Zahlung ein. Sollte die vereinbarte Vergütung
bzw. Lizenzgebühr auch nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht
bezahlt werden, kann PRO-CM das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen.
9.3 PRO-CM darf Zugangsdaten bis zur Freigabe eines Arbeitsergebnisses und der vollständigen
Zahlung der vereinbarten Vergütung zurückhalten.
10. Sach- und Rechtsmängel
10.1 Soweit die Parteien keine konkrete Beschaffenheit von Leistungen bzw. Teilleistungen
vereinbaren, beschränkt sich die Mängelhaftung darauf, dass sich die Leistung bzw. Teilleistung
für die vertragliche vorausgesetzte, ansonsten gewöhnliche, Verwendung eignet
und bei Leistungen dieser Art üblich ist. Im Falle von Sachmängeln kann PRO-CM zunächst
nach seiner Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung überlassen oder den Mangel
durch Nachbesserung beseitigen.
10.2 Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Einräumung einer rechtlich einwandfreien
Benutzungsmöglichkeit der gelieferten Leistung, oder nach Wahl von PRO-CM
die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer geänderten, aber gleichwertigen Leistung.
Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer Rechtsverletzung in Bezug
auf die vertragliche Leistung geltend machen, so hat der Kunde dies PRO-CM unverzüglich
schriftlich detailliert mitzuteilen.
10.3 Sollte die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist,
die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zulässt, endgültig fehlschlagen, kann der
Kunde die Vergütung mindern, den Rücktritt vom Vertrag oder (im Falle eines Dauerschuldverhältnisses)
die Kündigung erklären. Schadensersatz wegen Sachmängeln wird
von PRO-CM nach Maßgabe von Ziff.I.12 geschuldet. Weitere Ansprüche wegen Sach- und
Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.
10.4 Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige hat der Kunde PRO-CM den Aufwand für die
Fehlersuche zu erstatten, insbesondere auch dann, wenn ein angezeigter Sachmangel
nicht nachweisbar oder reproduzierbar oder PRO-CM nicht zuzuordnen ist. Der Aufwendungsersatzanspruch
nach Ziff.I.10.4 besteht nicht, sofern der Fehler innerhalb der in Bezug
auf die von PRO-CM erbrachte Leistung geltenden Gewährleistungsfrist für Sachmängel
gemeldet wurde und der Kunde von einem Gewährleistungsfall ausging und auch ausgehen
durfte.
10.5 Die gesetzlichen Regelverjährungsfristen für kauf- und werkvertragliche Ansprüchen aus
Sachmängeln wird auf 12 Monate reduziert. In den in Ziff.I.12.1 aufgelisteten Fällen gelten
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Gefahrübergang, Freigabe, Abnahme
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11.1 Sofern kein Abnahmeerfordernis vereinbart wurde, oder die vertragliche Leistung von Gesetzes
wegen keiner vertraglichen Abnahme bedarf, geht die Gefahr auf den Kunden mit
Ablieferung bzw. im Falle des Versands mit der Versendung der Leistung bzw. Teilleistung
ab Betrieb von PRO-CM über, auch wenn die Übergabe/Versendung zunächst an einen
vom Kunden benannten Dritten (z.B. weitere IT-Dienstleister des Kunden) erfolgt. Verzögert
sich die Übergabe bzw. der Versand aus von PRO-CM nicht zu vertretenden Gründen,
geht die Gefahr mit der Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft auf den Kunden
über.
11.2 Der Kunde hat innerhalb von 4 Wochen das Arbeitsergebnis auf Benutzerebene zu prüfen
und etwaige Mängel detailliert schriftlich gegenüber PRO-CM mitzuteilen. Nach Ablauf
dieser Frist oder im Falle einer vorbehaltlosen Ingebrauchnahme mit einem Zeitraum von
4 Wochen gelten dienst- und kaufvertragliche Leistungen als vertragsgemäß freigegeben
und anerkannt.
11.3 Nach allen werkvertraglichen Leistungen oder Teilleistungen, insbesondere bei Programmierarbeiten
oder Aufsetzen/Inbetriebnahme eines Systems, kann PRO-CM eine schriftliche
Abnahmeerklärung des Kunden oder die Erstellung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls
beanspruchen. Insbesondere kann PRO-CM die Fortführung eines Projekts von der
Zustimmung zum Pflichtenheft oder zu einer sonstigen Leistungsbeschreibung abhängig
machen, sofern die nächsten Leistungsschritte darauf aufbauen.
11.4 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen gilt die Abnahme auf jeden Fall als
erfolgt, wenn der Kunde ein Arbeitsergebnis 4 Wochen im operativen Betrieb/Live-Betrieb
nutzt, ohne dabei wesentliche Fehler zu melden und im Streitfall nach Ablauf der 4
Wochen-Frist die fehlende Abnahmefähigkeit zum Zeitpunkt der Überlassung des Arbeitsergebnisses
nicht nachweisen kann.
11.5 Der Kunde hat jeweils die erforderlichen Testdaten und Testsysteme für alle Freigabeund
Abnahmetests zu stellen.
12. Haftung
12.1 PRO-CM haftet entsprechend den gesetzlichen Regelungen ohne vertragliche Einschränkung
(i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) für arglistig verschwiegene Mängel, (iii)
für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, (iv) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
(v) im Rahmen gesetzlicher Regressansprüche (z.B. §§ 445a, 478
BGB) und/oder (vi) für Mängel, für deren Ausbleiben PRO-CM eine Garantie übernommen
hat.
12.2 Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung
für das Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhalten der Kunde
regelmäßig vertraut bzw. vertrauen darf, haftet PRO-CM im Falle leichter Fahrlässigkeit,
soweit der Schaden nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch
ist.
12.3 Eine weitergehende Haftung von PRO-CM besteht nicht.
12.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter,
Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von PRO-CM.
12.5 Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden (z.B. Freigabe des Kunden trotz vom Kunden
erkennbarer Fehler, unterlassene oder unzureichende Prüfung eines Arbeitsergebnisses,
unzureichende oder unregelmäßige Datensicherung, unzureichende IT-Sicherheit)
bleibt PRO-CM davon unbenommen.
12.6 Der Kunde haftet für den Inhalt seines Auftrages bzw. die überlassenen Daten und Content
und stellt PRO-CM von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Rechtsverletzungen
nicht von PRO-CM zu vertreten sind. Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich
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des Kunden, vor Erteilung eines Auftrages die rechtliche Konformität (z.B. geistiges Eigentum,
Datenschutz) des eigenen Auftrags und der beigestellten Daten zu klären.
12.7 Ein Schadensersatz des Kunden in Bezug auf Datenverlust oder -beschädigung oder Systemausfälle
ist ausgeschlossen, wenn mit dem Kunden ein Sicherheitskonzept vereinbart
wurde und PRO-CM diese Vorgaben einhält. Die Haftung von PRO-CM nach 12.1 bleibt
hiervon unberührt.
12.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Haftung von PRO-CM
für Sachmängel.
13. Mitwirkungspflichten des Kunden
13.1 Der Kunde stellt die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen kundenseitigen Unterlagen
und Informationen sowie die jeweils erforderliche IT-Arbeitsumgebung zur Verfügung
(z.B. ausreichende Rechner- und Speicherkapazitäten, Internetverbindung, Betriebssysteme,
Fernzugang, Software) und ist für deren Betrieb und Erhaltung ausschließlich
verantwortlich. Angemessene Vorgaben von PRO-CM sind zu befolgen.
13.2 Der Kunde benennt bereits bei Vertragsanbahnung seinen verantwortlichen Ansprechpartner,
der die Mitwirkung des Kunden koordiniert und die erforderlichen Entscheidungen
trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.
13.3 Der Kunde prüft auf Basis der persönlichen, mindestens aber durchschnittlichen Kenntnisse
eines gewerblichen Softwarenutzers die Arbeitsergebnisse (einschließlich Pflichtenheft)
unverzüglich auf deren Vollständigkeit und Fehlerfreiheit, insbesondere bevor die
Arbeitsergebnisse in seinem operativen Geschäft bzw. im Live-Betrieb genutzt werden.
13.4 Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen und IT-Schutzmaßnahmen (Virenabwehr,
Firewall, etc.) mindestens im für gewerbliche Nutzer üblichen und gesetzlich vorgeschriebenen
Rahmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Daten für den Kunden durch.
PRO-CM darf davon ausgehen, dass sämtliche Daten, mit denen PRO-CM in Berührung
kommt, zuvor vom Kunden anderweitig abgesichert wurden.
13.5 PRO-CM erbringt die vertraglichen Leistungen (insbesondere Supportleistungen) grundsätzlich
durch Remote-Zugriff auf das System des Kunden. Der Kunde hat PRO-CM hierfür
einen Remote-Zugriff mittels VPN auf sein System zu gewähren und in zumutbaren Umfang
mitzuwirken, insbesondere die erforderliche kundenseitige Fernwartungssoftware
(je nach System z.B. RDP oder TeamViewer) zu beschaffen und bei sich zu installieren.
13.6 Der Kunde erteilt – soweit Fremdprodukte vom Kundenauftrag betroffen sind oder hierunter
bezogen werden sollen – mit Auftragserteilung gegenüber PRO-CM eine Vollmacht
dahingehend, dass PRO-CM im Namen des Kunden Vertrags- und Lizenzbestimmungen,
die bei Bestellung, Installation, Nutzung oder Konfiguration von Software akzeptiert werden
müssen (z.B. bei der Buchung einer neuen Software oder Installation eines Updates),
zustimmen darf, sowie übliche Willenserklärungen im Rahmen von Registrierungsvorgängen
abgeben darf. Auf Verlangen von PRO-CM ist eine derartige Vollmacht auch nochmals
schriftlich auszustellen. Der Kunde hat PRO-CM mitzuteilen, welche Angaben im Rahmen
von Registrierungsvorgängen oder Installationen gemacht werden sollen, z.B. welche
Kontakt-E-Mail-Adresse zu verwenden ist. Auf etwaige spätere Änderungen dieser Angaben
hat der Kunde schriftlich ausdrücklich hinzuweisen.
13.7 Ergänzend zu den sonstigen Haftungsregelungen in diesen AGB haftet der Kunde auch
insbesondere für die rechtliche Konformität des von ihm gestellten Contents und seiner
inhaltlichen und technischen Vorgaben und Wünsche, insbesondere hinsichtlich der
rechtlichen Konformität bezüglich des Datenschutzes. Soweit PRO-CM hierzu Gestaltungs-
oder Formulierungsvorschläge macht, erfordern diese noch eine rechtliche Prüfung
durch den Kunden, notfalls auch durch anwaltliche Beratung.
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13.8 Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem Einzelvertrag sowie
den allgemeinen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten.
13.9 Der Kunde trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung bzw. Nichterfüllung
seiner Mitwirkungspflichten. PRO-CM schuldet nicht die Prüfung, ob der Kunde seine Mitwirkungspflichten
einhält, wird den Kunden aber bei Erkennen von Defiziten hierauf hinweisen.
14. Change Requests
14.1 Sollte während eines laufenden Projekts der Kunde eine Änderung wünschen (sog.
Change Request), wird PRO-CM innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und mitteilen,
ob die Änderung möglich ist und wie sie sich auf den Vertragsinhalt, den Zeitplan
und die vereinbarte Vergütung auswirkt.
14.2 Anschließend soll der Kunde entscheiden und schriftlich mitteilen, ob die Änderung erfolgen
soll bzw. ob PRO-CM bis zu einer Entscheidung hierüber bestimmte Tätigkeiten unterbrechen
soll; ansonsten wird PRO-CM die bisherige Tätigkeit unverändert fortsetzen.
14.3 Die Prüfung des Change Requests kann PRO-CM gesondert nach Aufwand berechnen, soweit
PRO-CM den Kunden hierauf vor der Prüfung hingewiesen hat, maximal jedoch bis
zu der Höhe eines mit dem Kunden hierbei eventuell vereinbarten Kostenbudgets.
II. Individuelle Softwareprogrammierung/-entwicklung
1. Leistungsinhalt
1.1 PRO-CM bietet die individuelle Programmierung/Entwicklung von Softwarelösungen an.
Der Kunde bestimmt die Aufgabenstellung, wobei die Lösung und die detaillierte inhaltliche
und technische Umsetzung von komplexen Projekten von den Parteien gemeinsam
(z.B. in Workshops) erarbeitet werden kann. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag
und dessen Anlagen (z.B. Pflichtenheft), mangels eines schriftlichen Einzelvertrags
aus der jeweiligen Auftragskorrespondenz.
1.2 Der Kunde erhält von PRO-CM eine Nutzungsberechtigung an den Arbeitsergebnissen in
Form eines einfachen, nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren und inhaltlich und örtlich
auf den Vertragszweck beschränkten Nutzungsrechts. Der Kunde darf die Software
nur für eigene Zwecke sowie nur im eigenen Betrieb nutzen. Sonstige Rechte an den von
PRO-CM dem Kunden überlassenen Arbeitsergebnisse (ausgenommen darin enthaltene
Drittsoftware/Fremdprodukte) stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich PRO-CM
zu.
1.3 PRO-CM schuldet eine Anwenderdokumentation (z.B. Benutzungshilfe) nur, wenn und soweit
(hinsichtlich des Inhaltes, Umfang und Detailierungsgrad) dies ausdrücklich vereinbart
wird. Gleiches gilt für technische Dokumentationen wie z.B. Prozessbeschreibungen,
Schnittstellendokumentationen und Installationsanweisungen. Soweit Dokumentationen
vereinbart werden, sind diese mangels anderweitiger Vereinbarung mit dem von PRO-CM
üblicherweise erstellten Inhalt, Umfang und Detaillierungsgrad geschuldet, wovon der
Kunde vorab eine Beispielsdokumentation erhalten kann. Die elektronische Überlassung
der Dokumentationen und eine deutsche und/oder englische Sprachfassung sind ausreichend.
1.4 Neben der Überlassung der Softwarelösung sowie der Einräumung der Nutzungsberechtigung
sind zusätzliche Leistungen (Inbetriebnahme, Datenmigration, Schulung, etc.) nur
im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung dieser Leistungen geschuldet.
2. Einschränkungen:
2.1 Soweit auf Wunsch des Kunden eine Standardsoftware durch die individuelle Programmierung/
Entwicklung geändert wird, gewährleistet PRO-CM nicht, dass im Rahmen der
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Wartung zukünftig veröffentlichte Softwareaktualisierungen dieser Standardsoftware
ohne weitere Änderungen eingesetzt werden können.
2.2 Soweit der Kunde die Softwarelösung ohne Zustimmung von PRO-CM vor einem erfolgreichen
Abnahmetest im operativen Betrieb nutzt und/oder auf sein Produktivsystem
hoch lädt, trägt der Kunde die Verantwortung für Schäden aus Mängeln bzw. Fehlern der
Softwarelösung, mit Ausnahme solcher, bei denen der Kunde darlegen und beweisen
kann, dass diese auch beim Abnahmetest nicht entdeckt worden wären.
III. Fremdprodukte (Software-/Hardwarekauf und Wartung)
1. Leistungsbeschreibung
1.1 Bei bestimmten angebotsgegenständlichen Leistungen (z.B. Drittsoftware, Hardware und
deren Wartung) kann es sich bei entsprechender Kennzeichnung um die Fremdprodukte
handeln, also um Leistungen, die nicht von PRO-CM stammen. Diese werden nur zur Ergänzung
eigener Leistungen an den Kunden weiterverkauft. Der Kunde verpflichtet sich
daher mit seiner Bestellung dazu, die Nutzungs-, Lizenz- und Softwarewartungsbestimmungen
des jeweiligen Herstellers zu beachten. PRO-CM überlässt auf Verlangen des Kunden
jeweils die einschlägigen Nutzungs-, Lizenzbedingungen bzw. Vertragsbedingungen
sowie sonstige Leistungsbeschreibungen des Herstellers.
1.2 Eine Überlassung von Aktualisierungen der Software erfolgt – außer im Rahmen der Gewährleistung
– nur aufgrund gesonderter Vereinbarung (Wartung). Mit Erwerb der Softwarelizenzen/
Hardwareprodukten ist der Abschluss eines Wartungsvertrags in einzelnen
Fällen vertraglich zwingend vom jeweiligen Hersteller vorgesehen. Bei den angebotsgegenständlichen
Wartungsleistungen handelt es sich dann aber um Leistungen, die PROCM
nicht selbst erbringt. Der Umfang der Wartungsleistungen bestimmt sich nach dem
Leistungs- und Vertragsinhalt des zwischen PRO-CM und dem Hersteller geschlossenen
Deckungsgeschäfts. PRO-CM überlässt auf Verlangen des Kunden jeweils die einschlägigen
Leistungsbeschreibungen. Im Rahmen der Wartung leitet PRO-CM die erhaltenen
Softwareaktualisierungen (Updates etc.) an den Kunden weiter. Ferner wird PRO-CM im
Falle auftauchender Fehler die Fehlermeldung erstellen und an den betroffenen Softwarehersteller
weiterleiten. PRO-CM kann keine Gewähr übernehmen, ob und wann der
Softwarehersteller die Fehler beseitigt.
1.3 PRO-CM schuldet nur die elektronische Übergabe der vertragsgegenständlichen Software
und nur in Form des maschinenlesbaren Objektcodes, der vom Kunden hinsichtlich der
Parametrisierungen und Konfigurationen geändert, aber ansonsten nur in den gesetzlich
normierten Fällen vom Kunden bearbeitet werden darf. Ein körperlicher Datenträger sowie
die Installation beim Kunden sind nicht geschuldet. Die Übergabe von Dokumentation
zu Software/Hardware (z.B. Benutzerhandbuch) ist nur geschuldet, soweit der Hersteller
diese PRO-CM zur Weitergabe an Endnutzer zur Verfügung gestellt hat.
1.4 Sofern dem Kunden Schäden durch Softwaremängel entstehen und soweit es sich um einen
im Inland ansässigen Softwarehersteller/Vertriebspartner handelt, behält sich PROCM
vor zur Abwendung von eventuellen Ansprüchen gegen PRO-CM die eigenen Ansprüche
gegen den Softwarehersteller/Vertriebspartner an den Kunden abzutreten und dem
Kunden die zur Rechtsdurchsetzung notwendigen Unterlagen zu überlassen.
2. Nutzungsrechte
2.1 Handelt es sich bei der überlassenen Software um Fremdprodukte eines anderen Herstellers,
verpflichtet sich der Kunde auch gegenüber PRO-CM zur Einhaltung der jeweiligen
Herstellerlizenzbedingungen.
2.2 Unabhängig hiervon gilt: PRO-CM räumt erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises
dem Kunden ein einfaches/ nicht exklusives, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.
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Das Nutzungsrecht ist inhaltlich und örtlich auf den Vertragszweck und die bestimmungsgemäße
Nutzung beschränkt. Der Kunde darf die Software nur für eigene Zwecke im eigenen
Betrieb nutzen.
2.3 Bei Named User Lizenzen: Die Nutzung ist zahlenmäßig auf die Anzahl der Named User
beschränkt und darf nur durch die namentlich zu hinterlegenden Named User erfolgen.
2.4 Bei Concurrent User Lizenzen: Die Nutzung ist zahlenmäßig auf die Anzahl der gleichzeitig
mit der Software arbeitenden User beschränkt. Eine namentliche Hinterlegung der User
erfolgt nicht.
3. Vertragslaufzeit
3.1 Bei dem Verkauf von Software handelt es sich um einmalige Leistungen, bei der Wartung
um Dauerschuldverhältnisse. Die Wartung wird von den Herstellern teilweise als Wartungspaket
für einen festen Zeitraum angeboten. In solchen Fällen richtet sich auch die
Vertragslaufzeit zwischen PRO-CM und dem Kunden nach der Dauer des jeweiligen Wartungspakets
ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Sollte dies nicht der Fall
sein, kann der Wartungsvertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende eines jeweiligen Vertragsjahres, erstmals zum Ablauf von 12 Monaten
ordentlich gekündigt werden, ansonsten verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres
Vertragsjahr. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
3.2 Das Wartungsverhältnis bzw. die jeweilige Vertragslaufzeit für das einzelne, zu wartende
Softwareprodukt beginnt - soweit nicht anders vereinbart - mit der Übergabe an den Kunden.
IV. IT-Betrieb (Managed Services, Support und Wartung)
1. Leistungsinhalt
1.1 PRO-CM bietet IT-Betriebsleistungen, insbesondere Managed Services bzw. Support- und
Wartungsleistungen für ganze IT-Systeme oder spezifische Soft- und Hardware an. Dazu
vereinbaren die Vertragsparteien einen vergütungspflichtigen Managed Services-, Support-
und/oder Wartungsvertrag bzw. Leistungsschein (ggf. auch mit von diesen AGB abweichenden
Service Levels), in denen die Leistungen und die umfassten Systeme, Software
und Hardware festzulegen sind.
1.2 Die IT-Betriebsleistungen sind darauf gerichtet, die Betriebsbereitschaft für den Kunden
aufrechtzuerhalten, z.B. durch ein Einspielen von Hersteller-Updates, ein Monitoring des
Kunden-Systems und ein Reagieren auf Fehlermeldungen. Bei der Fehleranalyse und -beseitigung
handelt es sich stets nur um eine Unterstützung des Kunden. PRO-CM übernimmt
keine Verantwortung, dass ein Fehler vollständig identifiziert und erfolgreich beseitigt
werden kann.
1.3 Bestehen bei der Softwarelösung des Kunden kundenspezifische Zusatzentwicklungen oder
Änderungen (die über Konfigurationen und Parametrisierungen der wartungsgegenständlichen
Software hinausgehen), kann PRO-CM keine Verantwortung übernehmen,
dass ein Update einsetzbar ist bzw. fehlerfrei läuft.
1.4 Soweit nicht anderweitig vereinbart, gelten als Supportzeiten alle Arbeitstage (Mo-Fr, außer
gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg sowie außer 24. und 31.12.) zwischen 9
und 12 bzw. 13 und 17 Uhr (MEZ).
1.5 Der Kunde kann Störungen und Fehler per E-Mail oder telefonisch melden. Mit der Meldung
sind – soweit dem Kunden möglich - Demodaten zu dem aufgetretenen Fehler zur
Verfügung zu stellen, aus denen der Fehler nachvollzogen werden kann. Die Meldung
muss überdies die Fehlersymptome so exakt beschreiben, dass es PRO-CM möglich ist,
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der Verpflichtung zur Unterstützung bei der zielgerichteten Fehlerbeseitigung nachzukommen.
1.6 Für die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, die dem Kunden im Rahmen der IT-Betriebsleistungen
überlassen werden, gelten die Regelungen in Abschnitt II entsprechend.
Handelt es sich um Fremdprodukte, gelten die Regelungen in Abschnitt III.
2. Vergütung und Vertragslaufzeit
2.1 Im Rahmen der Beauftragung ist entweder eine Vergütung nach Zeitaufwand mit monatlichen
Stundenkontingenten, oder in Form von Pauschalbeträgen, ggf. auch als Kombination
für einzelne Leistungsbereiche, zu vereinbaren.
2.2 Im Falle von monatlichen Stundenkontingenten hat PRO-CM den Kunden bei einem Überschreiten
zu informieren, so dass der Kunde für eine Fortsetzung der Tätigkeit weitere
Stunden freigeben kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind monatliche Zeitkontingente
jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu leisten.
2.3 Die Vertragsverhältnisse über IT-Betriebsleistungen sind jeweils mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende eines Vertragsjahres ordentlich kündbar, erstmals jedoch zum Ablauf
von 24 Monaten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
hiervon unberührt.
3. Einschränkungen der IT-Betriebsleistungen
3.1 Sofern die Wartung der den Betriebsleistungen unterliegenden Software von dem jeweiligen
Hersteller abgekündigt wurde und der Kunde trotz Kenntnis bzw. Hinweis von PROCM
keinen Ersatz beschafft bzw. beauftragt, trägt der Kunde die Verantwortung für Schäden
und Kosten, die durch die fortgesetzte Nutzung entstehen. Gleiches gilt, wenn PROCM
einschlägige Mindestsystemvoraussetzungen (z.B. bzgl. Softwarestand, Rechenkapazitäten)
mitteilt, die beim Kunden nicht erfüllt und auch nicht von ihm beauftragt werden.
3.2 Hat der Kunde wesentliche Änderungen an der den IT-Betriebsleistungen unterliegenden
Software, Hardware bzw. Systemen vorgenommen, hat er dies PRO-CM zu melden und
die Änderungen konkret schriftlich darzulegen.
3.3 Führen die Defizite (3.1) oder Änderungen (3.2) zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung,
kann PRO-CM den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
V. Sonstige Dienstleistungen
1. Leistungsinhalt
1.1 PRO-CM bietet weitere Dienstleistungen (z.B. Prozessberatung, Hardware-/Systemkonfiguration,
Software-Customizing, Datenmigration, Schulung) an. Dienstleistungen im Sinne
dieses Abschnitts (V.) werden nur gegen Vergütung erbracht.
1.2 Dienstleistungen erfolgen auf der Grundlage der vom Kunden gewünschten Aufgabenstellung
und bereitgestellten Informationen. Bei IT-Leistungen handelt es sich seitens PROCM
um eine Unterstützung des Kunden, wobei der Kunde die System- und Projektverantwortung
trägt. Der genaue Inhalt und Umfang bestimmen sich nach der vom Kunden in
Auftrag gegebenen und von PRO-CM rückbestätigten Dienstleistung.
1.3 Unterliegen die Arbeitsergebnisse dem Urheberrecht (z.B. Spezifikation, individuelle Software),
räumt PRO-CM dem Kunden ein Nutzungsrecht entsprechend den Regelungen in
Abschnitt II. ein.
2. Vergütung
2.1 Die Abrechnung über die Vergütung erfolgt jeweils zum Ende des Monats. Die Vergütung
erfolgt nach Zeitaufwand, sofern nicht ein Pauschalbetrag vereinbart ist.
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2.2 Ein Angebot bzw. die Auftragsbestätigung von PRO-CM sind nur eine Kalkulation, sofern
nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird.
VI. Schlussbestimmungen
1. Geheimhaltung, Datenschutz, Referenz
1.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle vor oder bei Vertragsdurchführung von PRO-CM überlassenen
Informationen (z. B. Software, Softwaredokumentation), die erkennbar Geschäftsgeheimnisse
enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende
hinaus vertraulich zu behandeln.
1.2 Der Kunde verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten unter Beachtung
der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen
Voraussetzungen in seinem Verantwortungsbereich geschaffen zu haben, dass PRO-CM
die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften
erbringen kann.
1.3 PRO-CM darf den Kunden als Referenzkunden (z.B. auf der eigenen Webseite oder in Kundenpräsentationen)
benennen.
1.4 Vom Kunden überlassene Gegenstände wie z.B. Dokumente und Datenträger, werden nur
nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung von PROCM
über den Zeitpunkt der Leistungserbringung hinaus aufbewahrt bzw. archiviert.
2. Rechtswahl, Gerichtsstand
2.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und
des Kollisionsrechts.
2.2 Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn der Kunde seinen Hauptsitz im Ausland
hat, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang
mit den vertragsgegenständlichen Leistungen. PRO-CM kann bei Rechtstreitigkeiten
wahlweise auch den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden wählen.
2.3 Erfüllungsort ist Stuttgart.
3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
3.1 PRO-CM kann diese Geschäftsbedingungen zukünftig ändern. Die neue Fassung der AGB
wird für zukünftige Verträge wirksam.
3.2 Für laufende Vertragsbeziehungen gilt die neue Fassung, wenn PRO-CM sie dem Kunden
überlässt, wobei die Überlassung durch Zusenden oder durch Mitteilung eines Internetpfads
für den Online-Abruf erfolgen kann, und der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen
danach der Geltung der neuen AGB widerspricht. Dies gilt zudem nur, sofern PRO-CM den
Kunden auf die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolge eines unterbleibenden Widerspruchs
bei der Überlassung der neuen AGB hinweist.
4. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.
PRO-CM
Computer-Management
und Service GmbH
Bopserstraße 17
70180
Stuttgart
T. 0711 - 203700 50
info@pro-cm.de